Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

Satzung des Natur- und Vogelschutzvereins Tierpark Fauna e.V.

Stand: 16.09.2018

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Natur- und Vogelschutzverein Tierpark Fauna“. Er ist im Vereinsregister eingetragen
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Solingen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und die Förderung des Tierschutzes auf einem von der Stadt Solingen gepachteten Gelände und den angrenzenden Gebieten sowie die Aufklärung der Bevölkerung über Handhabe und Einrichtung des Vogelschutzes.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Unterhaltung eines Tierparks und einer Tierparkschule, die der Bevölkerung zur Erholung und zu Lehrzwecken zugänglich sind, verwirklicht.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereines zu beantragen. Bei minderjährigen Antragstellern ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Ferner können auch juristische Personen oder Personenvereinigungen als Mitglieder aufgenommen werden.
  2. Der Vorstand entscheidet über die Annahme des Mitgliedsantrages. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen verweigern.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt erst mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrages.
  4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung auf Lebenszeit ernannt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Auflösung der juristischen Person
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Eine juristische Person oder eine Personenvereinigung ist von der Mitgliederliste zu streichen, wenn sie die Rechtsfähigkeit verloren hat oder sich aufgelöst hat.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen; das Mitglied darf sich dabei eines Beistands bedienen, der nicht Vereinsmitglied zu sein braucht. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied der ordentliche Rechtsweg offen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Ausschlusses Klage gegen den Ausschlussbeschluss erheben. Die Klage ist gegen den Verein zu richten. Wird die Frist versäumt, so gilt die Mitgliedschaft als beendet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages bestimmt jedes Mitglied selbst. Die Mitgliederversammlung ist jedoch berechtigt, einen Mindestmitgliedsbeitrag festzusetzen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch eine Aufnahmegebühr eingeführt und/oder bestimmt werden, dass Mitglieder, die den Verein nicht ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen, einen Beitragszuschlag zu zahlen haben.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist ohne Aufforderung bis zum 31.03. eines jeden Kalenderjahres zu zahlen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer.
  2. Die 3 Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  4. Neben dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird ein erweiterter Vorstand gebildet. Dieser besteht aus dem Schriftführer und aus bis zu 4 Beisitzern. Der erweiterte Vorstand hat den Vertretungsvorstand in seiner Tätigkeit zu beraten. Ein Stimmrecht steht dem erweiterten Vorstand nicht zu.
  5. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er hat Anspruch auf Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen im Sinne von § 670 BGB. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass einem Vorstandsmitglied eine Vergütung für seine Tätigkeit bis zur Höhe der für geringfügig Beschäftigte geltenden Sätze gezahlt wird, wenn das Vorstandmitglied im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit Aufgaben wahrnimmt, die üblicherweise gegen Entgelt auf Dritte übertragen werden.
  6. Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein. Dies gilt nicht für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer des Vereins gem. vorstehendem Absatz.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Veranlassung der Buchführung und der Lohnbuchhaltung, Erstellung eines Jahresberichtes
  5. Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen
  6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Für jedes Vorstandsmitglied erfolgt eine getrennte Wahl. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Alternativ kann der verbleibende Vorstand die Aufgaben des Ausgeschiedenen übernehmen und auf sich verteilen. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, eine geheime Wahl durchzuführen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Beschlüsse des Vorstands sollen schriftlich niedergelegt werden.
  2. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 11 Rechnungsprüfer

  1. Das Kassenwesen des Vereins soll von zwei Rechnungsprüfern für jedes abgelaufene Geschäftsjahr geprüft werden. In jeder ordentlichen Jahreshauptversammlung wird ein Rechnungsprüfer für jeweils zwei Geschäftsjahre gewählt. Ferner ist jeweils ein Vertretungsrechnungsprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu wählen für den Fall, dass einer der beiden Rechnungsprüfer ausfällt. Die Rechnungsprüfer haben in der ordentlichen Jahreshauptversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung mündlich Bericht zu erstatten und diesen auch schriftlich auf Verlangen niederzulegen.
  2. Statt der Ernennung von Rechnungsprüfern kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass das Kassenwesen des Vereins durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe überprüft wird. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.
  3. Der Vorstand hat unabhängig von der Tätigkeit der Rechnungsprüfer das Recht, seinerseits einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe mit der Überprüfung des Kassenwesens des Vereins auf Kosten des Vereins zu beauftragen.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Eine Familie ist nur mit einer Stimme stimmberechtigt. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein ordentliches Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen von ordentlichen Mitgliedern vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mindestbeitrags
  • Wahl der Mitglieder des Vorstands
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Wahl der Rechnungsprüfer oder Bestimmung des Steuerberaters gemäß § 11

§ 13 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder dessen Beauftragten ein Tätigkeitsbericht und vom Geschäftsführer ein Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vor ihrem Zeitpunkt unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung den Vereinsmitgliedern durch schriftliche Einladung oder durch Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen (Solinger Tageblatt, Solinger Morgenpost) bekannt zu machen. Sachanträge von Mitgliedern für diese Versammlung können bis zehn Tage vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Über die Frage, ob solche Anträge zur Beschlussfassung zugelassen werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Dieses Vorstandsmitglied kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung auch einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.
  2. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt. Zum Protokollführer kann nur ein Mitglied bestimmt werden.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich (geheim) durchgeführt werden, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internet-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  7. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Dieses soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der Wortlaut der geänderten Bestimmungen in das Protokoll aufgenommen werden.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12 bis 14 entsprechend.

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e. V., der es ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden hat.